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§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „1.FC 1928 Elfershausen e.V. . Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schweinfurt eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Elfershausen, Landkreis Bad Kissingen.

§2a Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Weiterhin dient er der Jugend- und Altenhilfe, der Kultur, vorrangig dem Theaterspiel, des Sports, der Errichtung von Sportanlagen und der Förderung sportlicher Übungen und Leistungen – hauptsächlich des Fussballsportes. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§2b Mittel des Vereins

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz (EStG) ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft die Vorstandschaft des 1.FC 1928 Elfershausen e.V.. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des 1.FC 1928 Elfershausen e.V.. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§2c Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in der Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Vollmitglieder. Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Marktgemeinde Elfershausen mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf. Gleiches gilt bei Wegfall seines bisherigen Zweckes.

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§4 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V., dessen Satzung er anerkennt.

§5 Mitgliedschaft

Der Verein hat: a) Mitglieder über 18 Jahre, b) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre, c) Ehrenmitglieder. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die sich in geordneten Verhältnissen befindet und über einen guten Leumund verfügt.

Angehörige des Vereins im Alter von 16 – 17 Jahren gelten als Jugendliche; die unter 16 Jahren gelten als Kinder (Schüler). Sie werden in Jugend- und Kinderabteilungen (Schülerabteilungen) zusammengefasst. Zur Aufnahme ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Zur Aufnahme ist schriftliche Anmeldung erforderlich. Die Ablehnung des Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag durch die Vorstandschaft ernannt. Das neuaufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seinen Beitritt, die Satzungen des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört, anzuerkennen und zu achten.

Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung zum Schluß des Kalenderjahres erfolgen kann,
b) durch den Tod,
c) durch Ausschluß aus dem Verein.

Der Ausschluß erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung.

Der Ausschluß kann erfolgen:
a) Wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen von mehr als 1 Jahr in Rückstand gekommen ist.
b) Bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die Satzung des Bayerischen Landessportverbandes oder der
Verbände, denen der Verein als Mitglied angehört.
c) Wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein als
Mitglied angeschlossen ist, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt.

Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich zu eröffnen. Gegen den Ausschluß steht dem Mitglied nur ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung zu. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an dem Verein und seinen Einrichtungen. Für Kinder und Jugendliche gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

§6 Beiträge der Mitglieder

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Mitglieder, die aus finanziellen Gründen zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages nicht in der Lage sind, können von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise befreit werden.
Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit. Sind mehrere Familienmitglieder Mitglied des Vereins, können durch die Hauptversammlung Familienbeiträge festgesetzt werden. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn jedes Kalenderjahres fällig. Er ist jährlich im Voraus zu bezahlen. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.

§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Beirat (Beisitzer)
c) die Mitgliederversammlung

§8 Der Vorstand

Die Vorstandschaft besteht aus mindestens zwei gleichberechtigten Vorständen, deren Anzahl auf bis maximal fünf gleichberechtigte Vorstände erhöht werden kann. Aus dem Vorstand wird in der ersten Vorstandschaftssitzung nach der Neuwahl der – für die Dauer der Wahlperiode – Versammlungsleiter bestimmt. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse des Vorstands und Beirats und der Mitgliederversammlung. In gerichtlich und außergerichtlichen Vereinsangelegenheiten im Sinne des § 26 BGB vertreten jeweils zwei gleichberechtigte Mitglieder des Vorstands den Verein.

§9 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen.
b) Einberufung der Mitgliederversammlung.
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
d) Erhaltung, Verwaltung und Sicherung des Vereinsvermögens

§10 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 (zwei) Jahre, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder ab 18 Jahre. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Dauer der Amtsperiode bestimmen. In welcher Weise der Vorstand gewählt werden soll, bestimmt die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit.

§11 Der Beirat (Beisitzer)

Der Beirat besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Er wird ebenfalls auf die Dauer von 2 (zwei) Jahre, vom Tage der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirats im Amt. Der Beirat soll möglichst mit dem Vorstand zusammen gewählt werden. Die Art der Wahl wird durch die Hauptversammlung in einfacher Mehrheit bestimmt. Wählbar sind alle Vereinsmitglieder. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein. Die Abteilungsleiter oder ein Vertreter sollten grundsätzlich Mitglieder des Beirats sein. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. Der Beirat soll wenigstens zweimal im Jahr zusammentreten und kann sowohl vom Vorstand als auch von einem Beiratsmitglied einberufen werden. Den Vorsitz im Beirat führt in den Versammlungen der Vorsitzende und im Falle der Verhinderung dessen Stellvertreter. Es kann auch ein anderes Beiratsmitglied mit dem Vorsitz beauftragt werden.
Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlußfassung mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bei der Abstimmung gilt als Ablehnung. Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so kann der Beirat ein neues Mitglied für die restliche Amtsdauer bestimmen. Die Beschlüsse des Beirats können in einfachster Form niedergeschrieben werden. Die Beschlüsse sind vom Sitzungsleiter und einem Vorstands- oder Beiratsmitglied zu unterschreiben.

§12 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Vollmitglied eine Stimme. Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält. Auf schriftlichen Antrag von 1/4 aller Vereinsvollmitglieder ist der Vorstand zur Einberufung der Mitgliederversammlung verpflichtet. Eine Mitgliederversammlung soll möglichst zweimal im Jahr stattfinden.

§13) Die Hauptversammlung

Die Hauptversammlung soll mindestens einmal im Jahr nach Vorliegen des Jahresabschlusses stattfinden; die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt durch Aushang im Vereinskasten. In dringenden Fällen kann die Einladung auch durch Plakatanschlag erfolgen.
Die Einladung soll mindestens 1 Woche vor dem Termin erfolgen. Bei Dringlichkeit kann diese Frist abgekürzt werden.

Die Tagesordnung soll folgende Punkte umfassen:
a) Erstattung des Jahres- und Kassenberichtes durch den 1. Vorsitzenden und des Schatzmeisters.
b) Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters.
c) Beschlussfassung über evtl. eingegangene Anträge.
d) Falls erforderlich Wahl des Vorstandes und des Beirats (siehe §8 e) Verschiedenes.

Anträge zur Hauptversammlung sind spätestens vor Beginn der Hauptversammlung einzureichen. Bei Dringlichkeit kann ein Antrag auch noch während der Hauptversammlung gestellt werden. Die Hauptversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Vollmitglieder erforderlich. Wird eine Satzungsänderung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen. Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Im Übrigen gelten bei der Hauptversammlung die gleichen Bestimmungen wie in der Mitgliederversammlung.

§14 Haftung

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den sportlichen Veranstaltungen, etwa eintretenden Unfällen oder Diebstählen auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins.

§15 Sonstige Institutionen

Die im Verein benötigten sonstigen Funktionäre, wie Abteilungsleiter, Jugendleiter und dergleichen werden von den einzelnen Abteilungen nominiert und nach Vorschlag von der Hauptversammlung bestätigt. Falls von den Abteilungen keine geeigneten Personen vorgeschlagen werden, kann der Vorstand geeignete Personen auswählen und mit den jeweiligen Aufgaben betrauen. Platzkassiere, der Platzwart, der Ballwart und ggf. die Einteilung für den Wirtschaftsbetrieb im Sportheim werden jeweils vom Vorstand vorgenommen. Notwendige Änderungen können von Zeit zu Zeit erfolgen.

§16 Tennisabteilung

Die dem Verein angegliederte Tennisabteilung wählt in einer eigenen Versammlung die verantwortlichen Funktionäre. Die zusätzlichen erhobenen Beiträge verbleiben der Tennisabteilung in voller Höhe. Die laufenden Kosten, sowie die Kosten für Anschaffungen der Tennisabteilung hat diese selbst zu tragen. Die Kasse wird von den Kassenprüfern des Hauptvereins geprüft.

Satzung Stand November 2018

Download: Satzung 1. FC 1928 Elfershausen e.V. – Stand November 2018

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